1.3.1 In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 macht der Beschwerdeführer ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse geltend (act. 20). Er werde im angefochtenen Entscheid direkt und unmittelbar in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt. Im Übrigen sei das Konzept "J." lediglich eine Betreuungsform für E., welche nur für einige Tage aktiv gewesen sei. Zwischen seiner Stellung als Vertrauensperson von E. und dem Konzept "J." bestünden keinerlei Zusammenhänge. Der Auftrag als Vertrauensperson impliziere keine Rückkehr von E. in das Konzept "J." und er verstehe seinen Auftrag auch nicht in diesem Sinne.