d) Mit Eingabe vom 15. August 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung (act. 12). e) Die Vorinstanz beantragte, die Verhandlung sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen und es sei stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (act. 23). Die Beigeladene 4 schloss sich diesem Antrag an (act. 27 und 46). Die Beigeladenen 1 und 2 begehrten ebenfalls eine öffentliche Verhandlung (act. 49 und 50).