c) Die fürsorgerische Unterbringung nach dem Konzept "J." unter der Verantwortung des Vereins F., welche die KESB am 16. November 2018 angeordnet hatte, musste am 21. November 2018 abgebrochen werden. Nachdem sie wiederholt ausrückte, um E. vor Suizidversuchen zu retten, verbrachte die Polizei die Patientin ins I. zurück (act. 8/205). Die dortige ärztliche Leitung verfügte die Zurückbehaltung; am 22. November 2018 sprach der Psychiater Dr. K. eine fürsorgerische Unterbringung aus (act. 8/214). Eine dagegen erhobene Beschwerde der Eltern von E. wies das Obergericht