3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. c) des Beigeladenen 1: (kein Antrag) d) der Beigeladenen 2: (kein Antrag) e) der Beigeladenen 3: (kein Antrag) f) der Beigeladenen 4: Der Entlassung des Beschwerdeführers wird zugestimmt. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht