Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 13. September 2022 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2K 19 3 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz KESB Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9102 Herisau Beigeladener 1 B. Beigeladene 2 C. Beigeladene 3 D. Beigeladene 4 E. vertreten durch RA EE. Gegenstand Erwachsenenschutz Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden vom 21. März 2019 zum "Widerruf Ernennung Vertrauensperson" von A. und ebenso die superprovisorische Verfügung dazu der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden vom 19. Februar 2019 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. A. sei in seiner Funktion als Vertrauensperson von E. zu belassen - allenfalls unter Anordnung von Einschränkungen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Appenzell Ausserrhoden. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. c) des Beigeladenen 1: (kein Antrag) d) der Beigeladenen 2: (kein Antrag) e) der Beigeladenen 3: (kein Antrag) f) der Beigeladenen 4: Der Entlassung des Beschwerdeführers wird zugestimmt. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht a) E. (geb. XX.XX.1998) leidet seit Jahren an erheblichen gesundheitlichen Problemen. Vom 28. Februar 2018 bis 27. August 2018 lebte sie im Wohnheim G. in H. (ZH). Dem Austrittsbericht des Wohnheims G. zufolge (act. 8/96) hatte E. Phasen, während derer sie ihre Impulse nicht kontrollieren konnte. Es sei zu Strangulationen, Schlucken von Gegenständen, bei Spaziergängen auf die Strasse rennen sowie fremdaggressivem Verhalten gekommen. b) In der Folge wurde E. im I. fürsorgerisch untergebracht. Nach einer Anhörung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) kehrte sie nicht wie abgemacht in ihr Zimmer im I. zurück, sondern begab sich zum Bahnhof, wo sie sich auf die Gleise setzte und schliesslich unter Polizeieinsatz in die Klinik zurückgebracht werden konnte, nachdem es zu Aggressionen gegen Personen und Sachen sowie zu weiteren suizidalen Handlungen gekommen war (act. 8/180, S. 5). c) Die fürsorgerische Unterbringung nach dem Konzept "J." unter der Verantwortung des Vereins F., welche die KESB am 16. November 2018 angeordnet hatte, musste am 21. November 2018 abgebrochen werden. Nachdem sie wiederholt ausrückte, um E. vor Suizidversuchen zu retten, verbrachte die Polizei die Patientin ins I. zurück (act. 8/205). Die dortige ärztliche Leitung verfügte die Zurückbehaltung; am 22. November 2018 sprach der Psychiater Dr. K. eine fürsorgerische Unterbringung aus (act. 8/214). Eine dagegen erhobene Beschwerde der Eltern von E. wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 5. Dezember 2018 ab (act. 8/242). d) Am 27. Dezember 2018 bezeichnete E. A. als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB (act. 8/309). e) Zwischen Dezember 2018 und April 2019 wurde E. - teils mit ärztlicher Verfügung, teils mit Entscheid der KESB - zur fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik L. (SG), in die Klinik M. (AG), in die Klinik N., in die Klinik O. (AG) und in die Klinik P. (GR) eingewiesen. In diesen Institutionen verblieb E. jeweils nur für kurze Zeit (einige Tage bis wenige Wochen), bis sie - infolge von Strangulationsversuchen, Verschlucken gefährlicher Gegenstände und anderen selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens- weisen - wieder zurück in die Akutabteilung des I. verlegt wurde (Verfahren Seite 3 ERV 19 33, Entscheid vom 21. Mai 2019, act. 8/876, S. 2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 Sachverhalt A.). f) Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Februar 2019 (act. 8/590). resp. mit Entscheid vom 21. März 2019 (act. 2.1) wurde A. als Vertrauensperson durch die KESB abgesetzt. Zwischen diesen beiden Massnahmen bezeichnete E. am 21. Februar 2019 Q. (act. 8/626) und am 8. März 2019 ihren Vater B. (act. 8/659) als Vertrauensperson. Die Ernennung von Q. wurde am 5. März 2019 superprovisorisch (act. 8/645) und am 21. März 2019 definitiv widerrufen (act. 2.1). g) Seit dem 2. Oktober 2019 lebt E. unter der Verantwortung des Vereins F. in R. SG (act. 20 und 21). B. Prozessgeschichte a) Gegen den Kollegialentscheid der KESB vom 21. März 2019, ebenso wie gegen die superprovisorische Verfügung vom 19. Februar 2019 erhob A. durch seinen Rechtsvertreter am 1. April 2019 Beschwerde (act. 1). b) Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, innert Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen (act. 3). Dem kam der Beschwerdeführer am 16. April 2019 nach (act. 4). c) Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz ging am 26. Juni 2019 ein (act. 7); die Beigeladenen verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 9). d) Mit Eingabe vom 15. August 2019 verlangte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung (act. 12). e) Die Vorinstanz beantragte, die Verhandlung sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen und es sei stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (act. 23). Die Beigeladene 4 schloss sich diesem Antrag an (act. 27 und 46). Die Beigeladenen 1 und 2 begehrten ebenfalls eine öffentliche Verhandlung (act. 49 und 50). f) Mit Zwischenentscheid vom 15. Juli 2020 wies Obergerichtspräsident lic. iur. Ernst Zingg den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab und ordnete dafür einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 61). Seite 4 g) Im Rahmen der Replik verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand des Vorsitzenden (act. 68). In der Folge wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren ausgesetzt (act. 71). h) Mit Zirkular-Beschluss vom 17. März 2021 wies die 2. Abteilung des Obergerichts das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident lic. iur. Ernst Zingg im Verfahren O2K 19 3 ab (act. 74). i) Die Duplik der Beigeladenen 4 datiert vom 31. Mai 2021 (act. 77), diejenige der Vorinstanz vom 1. Juni 2021 (act. 78). j) Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurden die Parteien nach dem Rücktritt von Obergerichtspräsident Ernst Zingg auf die neue Besetzung des Gerichts hingewiesen (act. 79). k) Am 3. September 2021 äusserte der Beschwerdeführer sich ein weiteres Mal im Rahmen des Replikrechts (act. 86). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für die Behandlung solcher Beschwerden. Die örtliche Zuständigkeit ist nach Art. 442 ZGB gegeben. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Form- als auch der Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). 1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen neben den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des EG zum ZGB zur Anwendung. Unter Vorbehalt Seite 5 abweichender Regelungen in den vorgenannten Erlassen richtet sich das Verfahren im Übrigen gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). 1.3 Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB), was auf den Beschwerdeführer zutrifft (act. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4; DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, N. 5 zu Art. 450a ZBG; MURPHY/STECK, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 19.52 und 19.54). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 mit Hinweisen; dieselben, a.a.O., Rz. 19.54). Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein aktuelles praktisches Interesse des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeerhebung gegeben war resp. im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorliegt (BGE 140 III 92 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 3.3). Die Verfahrensleitung hat dem Beschwerdeführer separat zu dieser Thematik die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 15). 1.3.1 In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 macht der Beschwerdeführer ein eigenes aktuelles Rechtsschutzinteresse geltend (act. 20). Er werde im angefochtenen Entscheid direkt und unmittelbar in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt. Im Übrigen sei das Konzept "J." lediglich eine Betreuungsform für E., welche nur für einige Tage aktiv gewesen sei. Zwischen seiner Stellung als Vertrauensperson von E. und dem Konzept "J." bestünden keinerlei Zusammenhänge. Der Auftrag als Vertrauensperson impliziere keine Rückkehr von E. in das Konzept "J." und er verstehe seinen Auftrag auch nicht in diesem Sinne. Seit dem 2. Oktober 2019 befinde E. sich in R. in einem Sondersetting, umgesetzt durch den Verein F. Bis jetzt habe man das geeignete Betreuungskonzept für E. nicht gefunden und die zahlreichen Klinikaufenthalte seien erfolglos geblieben. Wenn sich vor diesem Hintergrund eine Vertrauensperson kritisch zu Behandlungsformen der von ihr betreuten Person äussere, sei dies nicht nur nachvollziehbar, sondern geradezu geboten. E. habe nie den Wunsch nach einem Kontaktabbruch zu ihm geäussert; im Gegenteil habe sie bei der Seite 6 Anhörung zur aktuellen Unterbringung in R. den Wunsch ausgesprochen, mit ihm in Kontakt zu treten. Schliesslich ermögliche das Institut der Vertrauensperson nicht nur die Einsetzung einer einzigen Person, vielmehr könnten dies auch mehrere Personen sein. 1.3.2 Die KESB hat sich in der Eingabe vom 1. Juni 2021 zur Frage der Beschwer geäussert (act. 78); die anderen Verfahrensbeteiligten haben dazu keine Stellung genommen. 1.3.3 E. hat anlässlich der Anhörung vom 7. März 2019 zur Verlegung von der Klinik O. ins I. (8/647) sowie ebenfalls im August 2019 anlässlich der Anhörung im Verfahren ERS 19 41 betreffend Entlassungsgesuch erklärt, dass sie "nicht mehr ins J. mit Herr A. möchte" resp. "auch ins J., aber ohne Herr A." (act. 15 und Verfahren Nr. ERS 19 41, act. 25/13, S. 5). In einem Entscheid der KESB vom 26. September 2019 wird sie demgegenüber dahingehend zitiert, dass sie mit A. wieder Kontakt aufnehmen möchte (act. 21, S. 5). Dazu ist es später auch wieder gekommen (act. 69). Am 8. März 2019 hat E. ihren Vater, B., als Vertrauensperson bezeichnet (act. 8/659), welcher diese Funktion seither wahrnimmt und sie in den diversen Verfahren unterstützt (zum Beispiel act. 49 sowie in den Verfahren ERS 19 41, act. 25/13, S. 5, und ERV 19 33, act. 15, S. 4). Seit dem 2. Oktober 2019 lebt E. unter der Verantwortung des Vereins F. in R. SG (act. 20 und 21). 1.3.4 Gegenstand der Beschwerde ist die Absetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. im Februar 2019 resp. März 2019 durch die KESB. Zutreffend ist zunächst, dass jemand mehrere Vertrauenspersonen gleichzeitig benennen kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 432 ZGB; RB OG 2014 Nr. 5, S. 151). Allein deshalb, weil der Vater von E. zurzeit ihre Vertrauensperson ist, kann das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers also nicht verneint werden. Den oben erwähnten Aussagen von E., in denen sie sich gegenüber dem Beschwerdeführer einmal eher ablehnend äussert und ein anderes Mal sagt, sie würde sich freuen, diesen wieder zu sehen, kann nach Auffassung des Obergerichts angesichts ihrer bekannten Beeinflussbarkeit (vgl. Gutachten von Dr. S. vom 26. März 2019, act. 8/704, S. 4, sowie Stellungnahme der Verfahrensbeiständin RA EE. vom 24. Februar 2020, act. 46) kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, umso mehr als sie nie direkt zur Funktion des Beschwerdeführers als Vertrauensperson Stellung genommen hat (die Verfahrens- beiständin teilte dem Gericht lediglich mit, E. sei mit der Entlassung einverstanden, act. 77). Ferner stellt sich diesbezüglich auch die Frage, ob E. bewusst ist, was eine Seite 7 Vertrauensperson ist. Tatsache ist hingegen, dass diese immer noch in einer Einrichtung, konkret einem Sondersetting des Vereins F., untergebracht ist und dies mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bleibt. Das wiederum bedeutet, dass bei ihr grundsätzlich nach wie vor Bedarf bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben einer Vertrauensperson besteht und der Beschwerdeführer diese Funktion unter anderem deshalb wahrnehmen möchte, weil er dem Vorgehen der KESB und der involvierten Fachpersonen sowie dem Behandlungskonzept (mehrheitlich) kritisch gegenübersteht. Kommt hinzu, dass die KESB und das I. gegenüber dem Beschwerdeführer gravierende Vorwürfe erheben, welche dieser als haltlos erachtet und die es vorliegend zu prüfen gilt. Es ist also nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen ziehen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 3.4 und 4.1). In Würdigung all dieser Umstände kann das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Klärung der Umstände seiner Abberufung als Vertrauensperson nicht verneint werden und auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.4 Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 2.1, Dispositiv Ziffer 2). Der Entscheid vom 21. März 2019 war somit sofort vollstreckbar. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 1.5.1 Bei der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) geht es vor allem um aktenwidrige Feststellungen. Wenn hingegen eine tatsächliche Feststellung auf falscher Rechtsanwendung beruht (z.B. Verletzung von Beweisregeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Untersuchungs- oder Offizialgrundsatzes) kommt in erster Linie der umfassende Beschwerdegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung. Die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nach Ziffer 2 erlaubt deshalb eine umfassende Kontrolle des Sachverhalts und ist nicht auf die Rüge der Willkür beschränkt (STECK, a.a.O., N. 9 zu Art. 450a ZGB). Seite 8 1.5.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer diverse Verfahrensfehler geltend. 1.5.2.1 Zunächst wird gerügt, dass der Entscheid der KESB nicht per Einschreiben zugestellt worden ist (act. 1, S. 2). Die KESB hat sich zu diesem Vorwurf nicht geäussert. Der angefochtene Entscheid wurde mit A-Post+ versandt (act. 2/1, S. 8). Im Kanton Appenzell Ausserrhoden gelangt für Erwachsenenschutzverfahren das VRPG zur Anwendung (E. 1.2). Dieses spricht in Art. 16 Abs. 1 VRPG lediglich von schriftlicher Zustellung. Das bedeutet, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen ist. Weil die Behörde die Zustellung sowie deren Zeitpunkt nachzuweisen hat (FEDI/MEYER/MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 1 zu § 20 VRG; BGE 124 V 400 E. 2b), kann eine Zustellung per Einschreiben oder gegen Empfangsschein sinnvoll sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer vom Entscheid allerdings Kenntnis erhalten, weshalb die Form der Zustellung keine Rolle spielt, weil die Berufung auf Rechtsunwirksamkeit Treu und Glauben widersprechen würde (RUTH REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 17 zu Art. 450b ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2). 1.5.2.2 Weiter wird vorgebracht, dass die Rechtsmittelfrist 30 und nicht 10 Tage beträgt (act. 1, S. 2). Auch auf diese Rüge ist die KESB nicht eingegangen. Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf die Artikel 66 EG zum ZGB und Art. 450b Abs. 2 ZGB eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen genannt (act. 2/1, S. 8). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist lediglich zehn Tage (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Seite 9 Art. 450b Abs. 2 ZGB, der die Rechtsmittelfrist auf 10 Tage beschränkt, gilt für Beschwerden gegen Entscheide der KESB auf dem Gebiet der Fürsorgerischen Unterbringung (Anordnung der Unterbringung, Entlassung sowie periodische Überprüfung und umfasst auch den Entscheid, eine Person zur Begutachtung in eine Einrichtung einzuweisen (Art. 449 Abs. 2 ZGB; dieselbe, a.a.O., N. 24 zu Art. 450b ZGB). Hier geht es indessen um den Entzug der Rechte einer Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB, weshalb die ordentliche, 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der KESB fristgerecht angefochten (E. 1.1). Aus dem Umstand, dass die KESB im Entscheid vom 21. März 2019 eine zu kurze Rechtsmittelfrist aufgeführt hat, ist ihm somit kein Nachteil erwachsen. 1.5.2.3 Beanstandet wird sodann, dass die beiden KESB-Entscheide keinen konkreten Adressaten nennen würden und der Entscheid der KESB vom 21. März 2019 gleichzeitig an Q. gehe; dadurch werde das Amtsgeheimnis verletzt (act. 1, S. 2 und 4). Die KESB sowie die Beigeladenen haben sich zu diesem Vorwurf nicht geäussert. Im Dispositiv des Entscheids vom 21. März 2019 wird neben A. auch Q. erwähnt; hingegen wird die Letztere im Verteiler nicht aufgeführt (act. 2.1, S. 8). Im Rubrum deutet nichts auf A. und/oder Q. hin (act. 2.1, S. 1). Der verfahrensleitende Präsidialentscheid vom 19. Februar 2019 enthält überhaupt kein Rubrum (act. 8/590). Der Inhalt einer Verfügung wird in Art. 18 VRPG geregelt. Im Gegensatz zu Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 238 lit. c ZPO setzt das VRPG die Bezeichnung der Parteien nicht voraus. Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bestimmt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung verändert deren Rechtsnatur nicht. Dies gilt aber nicht unbegrenzt: Überschreitet die Fehlerhaftigkeit ein bestimmtes Mass, verliert der Akt seine Rechtswirksamkeit, seine Rechtsverbindlichkeit und folglich auch seinen Rechtscharakter. Eine solche Verfügung gilt als nichtig. Nichtigkeit wird gemäss der sogenannten Evidenztheorie nur sehr zurückhaltend angenommen. Verlangt wird, dass der Mangel, der einem behördlichen Handeln anhaftet, „besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird“. Die Praxis bejaht das kumulative Vorliegen dieser drei Voraussetzungen etwa bei offensichtlich fehlender Zuständigkeit der Behörde, bei Seite 10 schweren Verfahrensfehlern oder schweren Form- bzw. Eröffnungsfehlern sowie ausnahmsweise bei schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 5 VwVG). Nichtigkeit wird verneint, wo in einer Einzelverfügung die materiellen Adressaten falsch oder nicht vollständig bezeichnet wurden, sich jedoch aus den Sachumständen ohne weiteres ergab, wer gemeint war (derselbe, a.a.O., Fn. 91). Ähnlich äussern sich UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK (in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 1 ff. zu Art. 38 VwVG). Namentlich liegt kein schwerwiegender Mangel vor, wenn sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt. Die fehlerhafte, unrichtige oder unvollständige Parteibezeichnung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - im Sinne einer Präzisierung - korrigiert werden (dieselben, a.a.O., N. 13 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht sowohl aus den angefochtenen Entscheiden, ebenso wie aus den dazugehörigen Dispositiven, klar hervor, wer gemeint ist. Darüber konnte der Beschwerdeführer nicht irren. Es liegt also kein schwerwiegender Mangel vor, der die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hätte. Aus dem Schreiben vom 22. März 2019 (act. 8/694) ergibt sich sodann, dass die KESB übersehen hat, dass RA AA. nur den Beschwerdeführer und nicht auch dessen Ehefrau vertritt. Deshalb hat sie Q. den Entscheid vom 21. März 2019 nachträglich ebenfalls zugestellt. Weil der Entscheid beide Ehegatten betraf (Q. wird neben A. ebenfalls mehrfach erwähnt), wurde Q. zu Recht im Dispositiv aufgeführt. Dass das Ehepaar A. gegenseitig nicht von der Stellung als Vertrauensperson wusste und deshalb das Amtsgeheimnis verletzt sein soll, wird nicht geltend gemacht und erscheint aufgrund der Akten (act. 8/626 und 8/645) auch nicht als wahrscheinlich. 1.5.2.4 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die KESB den formellen Einwand, die Ernennung als Vertrauensperson könne nicht widerrufen werden, nicht geprüft hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1, S. 5). Gemäss der Vorinstanz resultiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Tatsache, dass die Stellungnahme des Rechtsvertreters in den angefochtenen Entscheid eingeflossen ist (act. 7, S. 2). Seite 11 Im angefochtenen Entscheid wird sowohl auf die Stellungnahme von RA AA. als auch diejenige des Beschwerdeführers Bezug genommen (act. 2.1, S. 5, 3. und 4. Absatz). Das Obergericht Thurgau hat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen vor einer Aberkennung der Rechte als Vertrauensperson das rechtliche Gehör zu gewähren ist (RB OG 2014 Nr. 5, S. 148). Diesem Erfordernis wurde vorliegend ohne Zweifel entsprochen (act. 8/486 und 8/584). Eine andere Frage ist, ob die KESB sich zu Unrecht nicht mit dem Argument, die Ernennung einer Vertrauensperson könne nicht widerrufen werden, auseinandergesetzt hat. Das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die urteilende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich und ausführlich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn en conaissance de cause an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es müssen daher wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen). Je grösser der Ermessens- und Beurteilungsspielraum der urteilenden Behörde, je stärker der Eingriff in individuelle Rechte und je weiter die Abweichung von einer gefestigten Rechtsprechung sind, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 129 I 232 E. 3.3). Wie die KESB zu Recht vorbringt (act. 7, S. 2), muss sie nicht zu jedem (formellen) Einwand des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Mit dem Verweis auf den Basler Kommentar in der superprovisorischen Verfügung vom 19. Februar 2019 (act. 8/590, S. 2) hat sie zudem - zumindest implizit - zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Suspendierung oder ein Aberkennen der Rechte der Vertrauensperson grundsätzlich für zulässig hält. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Seite 12 Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3 mit Hinweisen; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.3.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/ Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 49 VwVG). Vorliegend hat die KESB - wie gesagt - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Suspendierung oder ein Aberkennen der Rechte der Vertrauensperson grundsätzlich für zulässig hält. Dass sie sich nicht explizit mit der Kritik des Beschwerdeführers bezüglich des Widerrufs auseinandergesetzt hat, stellt - wenn überhaupt - lediglich einen marginalen Fehler dar, welcher spätestens im Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten ist. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz würde hier zu einem formalistischen Leerlauf führen, weil das Obergericht über volle Kognition verfügt (MURPHY/STECK, a.a.O., Rz. 19.4; STECK, a.a.O., N. 7 zu Art. 450 ZGB) und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ausführlich Stellung nehmen konnte. 1.5.2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Bezug auf verschiedene Ausführungen der KESB die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und verlangt in diesem Zusammenhang unter anderem die Befragung von E. sowie von Dr. S. (act. 1, S. 5 f.; zu den Beweisanträgen wird in E. 1.6 Stellung genommen). Namentlich würden die "vier Ebenen", mit welchen die KESB die Absetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. rechtfertige, massive, teilweise persönlichkeitsverletzende Unterstellungen diesem gegenüber beinhalten. Tatsache sei vielmehr, dass die Behörden und Kliniken mit der Betreuung von E. völlig überfordert seien. Daraus dem Beschwerdeführer eine Verantwortung anzulasten, sei anmassend. Geradezu befremdlich sei es, wenn die KESB dem Beschwerdeführer vorhalte, er äussere sich nicht zu beabsichtigten Entscheiden, sondern versuche einzig, "seine Therapie" durchzusetzen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen wenigstens implizit Stellung zu beabsichtigten Entscheiden nehmen würde, habe er sich dazu jeweils erklärt. Die KESB sei daran erinnert, dass eine fehlende Akzeptanz von Massnahmen, die bekanntlich bisher überhaupt nichts gebracht hätten, nicht mit einer fehlenden Stellungnahme gleichzusetzen sei. Seite 13 Die Vorinstanz bringt vor (act. 7, S. 2), dass die Ausführungen im Zusammenhang mit den vier Ebenen erkennbar die Stellungnahme von Dr. T. vom 8. Januar 2019 wiedergeben würden, welche sich die KESB nicht einfach so zu eigen gemacht habe. Die Begründung der KESB beginne erst im letzten Absatz von Seite 5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kritik könne sich somit nicht gegen die KESB, sondern allenfalls gegen den Verfasser von act. 432 richten. Den Akten sei nirgends zu entnehmen, dass A., wenn er als Vertrauensperson bei Anhörungen anwesend gewesen sei, je zu einem konkreten, in Aussicht genommenen Entscheid Stellung genommen hätte. Im Gegenteil habe er die Anhörungen mehrfach gestört, indem er immer wieder seine Themen (Rückkehr in die Wohnung, Projekt "J.") habe in die Diskussion einbringen wollen. Von einer Vertrauensperson mit fachlichem Hintergrund dürfe erwartet werden, dass sie sich trotz grundsätzlich kritischer Haltung auf den in Erwägung gezogenen Gegenstand einlasse und welche Meinung sich die betroffene Person dazu bilde. Das sei mehrfach nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer stütze sich konsequent auf die für seine Position passenden Willensäusserungen von E. (act. 7, S. 3). Diese seien aber keineswegs konstant und frei von Widersprüchen. Mit Bezug auf die oben durch den Beschwerdeführer geäusserte Kritik erachtet das Obergericht insbesondere die nachstehenden Vorkommnisse und Akten als relevant: - Anlässlich eines Telefongesprächs am 31. Dezember 2018 resp. mit E-Mail vom 1. Januar 2019 informierte der Leiter der KESB den Beschwerdeführer über die Perspektive-Besprechung für E. vom 3. Januar 2019 (act. 8/340, S. 2 und 8/341). Der Beschwerdeführer erklärte, dass er gerne teilnehme, wenn E. auch dabei sei. Dies wurde vom Leiter der KESB verneint (act. 8/341). In der Folge nahmen der Beschwerdeführer - wie auch die Eltern - an der Besprechung nicht teil (act. 8/344 und 8/351). - In der Aktennotiz der KESB vom 4. Januar 2019 wird festgehalten, dass med. pract. U. vom I. berichtet habe, dass das I. Besuche des Beschwerdeführers bei E. unterbinden möchte, da sie bei der Patientin immer eine grosse Unruhe auslösen würden (act. 8/369); - Bei der persönlichen Besprechung der KESB mit E. vom 4. Januar 2019 vor der Verlegung nach M. widersetzte der Beschwerdeführer sich den Anordnungen der Stationsleitung, das Isolationszimmer zu verlassen und machte trotz der gegenteiligen Aufforderung des Pflegepersonals und von E. Fotos. Zur Verlegung nach M. äusserte der Beschwerdeführer sich nicht (act. 8/368). - Am Abend des 4. Januar 2019 informierte med. pract. U., dass der Transport von E. nach M. einen guten gewaltfreien Anfang genommen habe. Problematisch sei einzig Seite 14 gewesen, dass der Beschwerdeführer wieder im Isobereich gefilmt und sich anschliessend geweigert habe, das Isozimmer zu verlassen (act. 8/373). - Am 7. Januar 2019 schilderte der Leiter der KESB diverse Vorkommnisse der letzten Tage und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Rollenauffassung als Vertrauensperson zu überdenken (act. 8/381). - Ebenfalls am 7. Januar 2019 benannte V. die problematischen Aktionen des Beschwerdeführers in einem Schreiben an den Chefarzt der W. (act. 8/384). - Die Sicht der begleitenden Polizeibeamtin ergibt sich aus der Aktennotiz vom 7. Januar 2019 (act. 8/388). Dort wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz Verbot auf der Station gefilmt hat, in einen Sitzstreik getreten ist und von zwei Polizeibeamten aus dem Zimmer getragen werden musste. Offenbar hat er um 02.00 Uhr vor dem Zimmer von E. gefilmt. - Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ersuchte das I. die KESB um Absetzung von A. als Vertrauensperson von E. und begründete das mit "vier Ebenen", die gegen die Eignung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson sprechen (act. 8/427). Mit Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes ist festzuhalten, dass - die "vier Ebenen", mit denen die KESB die Absetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson angeblich begründet hat, im angefochtenen Entscheid gut erkennbar die Stellungnahme von Dr. T. vom 8. Januar 2019 und nicht die Einschätzung durch die KESB wiedergeben (act. 2.1, S. 3 f.). Die Würdigung durch die Vorinstanz beginnt - nach der Darlegung der relevanten Sachverhalte - klar erkennbar erst auf S. 5 des angefochtenen Entscheids. Die im Zusammenhang mit den "vier Ebenen" gerügten, massiven und teilweise persönlichkeitsverletzenden Unter- stellungen inklusive der Feststellung "dass Herr A. Frau E. und letztlich auch ihre Eltern für einen Feldzug gegen die Klinik und die KESB missbraucht", können also nicht der KESB zugeordnet werden. - die Bezeichnung des Verhaltens des Beschwerdeführers mit "Fundamentalopposition" (act. 2.1, S. 6 unten) sicher scharf formuliert ist, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die KESB und das I. in der äusserst schwierigen Situation, über den Jahreswechsel unter Zeitdruck ein geeignetes Behandlungssetting für E. finden zu müssen, mehrfach massiv kritisierte und ihnen Unfähigkeit sowie das unrechtmässige Festhalten von E. unterstellte (vgl. act. 8/330, 8/337, 8/338, 8/340 und 8/344), jedoch verständlich erscheint. Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei der Bezeichnung "Fundamentalopposition" nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine Wertung handelt. Seite 15 - die Äusserung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sowohl am 4. Januar 2019 als auch am 6. Februar 2019 zu den beabsichtigten Entscheiden nicht explizit Stellung genommen (act. 2.1, S. 6 unten), sich mit den Akten deckt (act. 8/356, S. 4, 8/368, 8/553 und 8/554). Dabei ist dem Beschwerdeführer immerhin soweit zuzustimmen, als er mit seinem Gebaren seine Haltung der Vorgehensweise der KESB gegenüber zumindest implizit zum Ausdruck gebracht hat. Auch im E-Mail-Verkehr hielt er mit seiner Auffassung nicht zurück (act. 8/393 und 8/400). - die Feststellungen der Vorinstanz, E. habe geäussert, "das I. wolle sie wegen der Sache mit A. nicht mehr aufnehmen " bzw. sie die "Anhörung in Anwesenheit von A. als schwierig bezeichnet habe", sich aus der Aktennotiz der persönlichen Besprechung vom 7. März 2019 ergeben (act. 8/647). Zudem hat E. die Äusserungen anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 im Verfahren ERV 19 41 wiederholt (act. 25/13, S. 5). - Dr. S. einen agogischen Behandlungsansatz in der Tat nicht ausschliesst (act. 8/704, S. 8). Aufgrund der Erfahrungen der letzten Monate erachtet Dr. S. eine Unterbringung in einem offenen Setting jedoch als klare Überforderung (act. 8/704, S. 9). Eine solche beinhalte die Gefahr einer versehentlichen Selbsttötung, welche nicht in Kauf genommen werden könne, weil es eben nicht im anzunehmenden Sinne der von allen Beteiligten als lebensbejahend beschriebenen Patientin sei (act. 8/704, S. 9 f. oben). Aktuell benötige E. eine professionelle fachliche Betreuung und Begleitung durch speziell ausgebildete Betreuungspersonen mit einem ausreichenden Personal- schlüssel, wie dies nur in einer psychiatrischen, idealerweise auf die Betreuung von Menschen mit hirnorganischen Beeinträchtigungen spezialisierten Einrichtung vorhanden sei. Ein rein agogisches Vorgehen ohne Vorhaltung ausreichender Sicherungsmassnahmen erscheine unzureichend und mit einer unmittelbaren Gefährdung für die Patientin sowie auch für Dritte verbunden (act. 8/704, S. 10 f.). Zusammenfassend liegen nach Ansicht des Obergerichts keine unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen vor. 1.6 Der Beschwerdeführer verlangt verschiedene Beweismassnahmen: Namentlich soll E. zu zwei Äusserungen als Zeugin und Dr. S. zu allfälligen schädlichen Handlungen und Interventionen des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. als Zeuge befragt werden (act. 1, S. 6). Konkret geht es um die Darstellung in der angefochtenen Verfügung, wonach E. "Angst geäussert habe, dass das I. sie wegen der Sache mit A. nicht mehr aufnehme" bzw. sie habe die "Anhörung in Anwesenheit von A. als für sich schwierig" bezeichnet (act. 1, S. 5). Diese aus dem Zusammenhang wiedergegebene massive Unterstellung gegenüber der Person des Beschwerdeführers decke sich in keiner Weise Seite 16 mit dessen Erkenntnissen und werde bestritten (act. 1, S. 5 f.). Es werde beantragt, E. zu diesem Sachverhalt zu befragen (act. 1, S. 6). Die Stellung des Beschwerdeführers sei vom Gutachter Dr. S. bisher richtigerweise nie in Frage gestellt worden. Dieser kenne E. und könne ihre Situation wohl am zuverlässigsten beurteilen. Dabei habe er nie Kritik an der Stellung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. geübt. Dr. S. sei deshalb als sachverständiger Zeuge zu allfälligen schädlichen Handlungen und Interventionen des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. und zu deren Auswirkungen zu befragen. Gemäss der Vorinstanz ist von einer Befragung von E. abzusehen, um sie nicht erneut damit zu belasten (act. 7, S. 3). Auch Dr. S. sei nicht zu befragen, da die Stellung und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen seien. Dieser interpretiere das Gutachten im Übrigen nicht richtig bzw. zu seinen Gunsten. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben alle Personen, die an einem Verfahren beteiligt sind, Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Parteien haben das Recht, mit ihren Begehren angehört zu werden, Akteneinsicht zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (GÄCHTER/KAUFMANN, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, Verfassungs- und völkerrechtliche Aspekte, N. 33). Sie können sodann Beweise beibringen bzw. an der Erhebung der Beweise mitwirken und zum Beweisergebnis Stellung nehmen. Rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise müssen, sofern sie entscheidrelevante Tatsachen betreffen, die beweismässig noch nicht erstellt sind, abgenommen werden (BENJAMIN MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, 2020, N. 22 zu Art. 12- 13 VRP; FEDI/MEYER//MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 4 zu § 12 VRG). Indessen gilt der formale Anspruch auf Abnahme und Würdigung der angebotenen Beweise nicht unbeschränkt. Nach der Rechtsprechung darf vielmehr das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen, oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (antizipierte Beweiswürdigung; dieselben, N. 4 zu § 12 VRG; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die erwähnten Aussagen von E. fielen anlässlich der Anhörung vom 7. März 2019 in der O. zur Verlegung ins I. (act. 8/647) und wurden anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 wiederholt (im Verfahren ERV 19 41, act. 25/13, S. 5). In einem Entscheid der KESB vom Seite 17 26. September 2019 wird diese demgegenüber dahingehend zitiert, dass sie mit A. wieder Kontakt aufnehmen möchte (act. 21, S. 5), was sie später offenbar auch getan hat (act. 69). Das Obergericht erachtet eine Befragung von E. zum einen wegen ihrer aktenkundigen Beeinflussbarkeit nicht als zielführend (act. 8/704, S. 4 und 46). Zum andern würde eine Befragung sie unnötig belasten. Unnötig deshalb, weil die fraglichen Bemerkungen - wie noch darzulegen ist (E. 2.2.3 und 2.2.5) - für den Entscheid, den Beschwerdeführer aus seiner Funktion als Vertrauensperson zu entlassen, offenbar keine Rolle gespielt haben. Dr. S. hatte offenbar nie direkt mit dem Beschwerdeführer zu tun, da sein Gutachten auf Untersuchungen von E. in Zürich und diversen Berichten der Institutionen, die sich mit E. befasst haben, basiert (act. 8/704, S. 2 ff.). Ihm lag einzig die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Projektbericht "J." vom 23. Januar 2019 (act. 8/514 und 8/515) vor (act. 8/704, S. 9 unten). Das bedeutet, dass er zu den Vorwürfen, die zur Abberufung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Vertrauensperson geführt haben, aus eigener Wahrnehmung nichts beitragen kann. Um eine Beurteilung des Projekts "J." geht es hier nicht. Aus den angeführten Gründen verspricht das Obergericht sich von der Abnahme der beantragten Beweise keine relevanten Erkenntnisgewinne und sieht deshalb davon ab. 1.7 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts enthalten, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht (Art. 112 Abs. 1 lit. d Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (HÄNNI/MEYER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 74 BGG), entfällt die Pflicht zur Angabe eines Streitwerts. 2. Materielles 2.1 Widerruf Ernennung Vertrauensperson 2.1.1 In der superprovisorischen Verfügung vom 19. Februar 2019 führt der Präsident der KESB aus, die Einrichtung könne die Vertrauensperson nicht ablehnen. Erweise sich die Seite 18 bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen als schädlich, sei nur ein Einschreiten der KESB möglich. Diese könne nötigenfalls die Ernennung widerrufen (act. 8/590, S. 2). 2.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 1, S. 4 f., act. 68, S. 3 und act. 86, S. 2), der Widerruf der Ernennung der Vertrauensperson durch die KESB sei von vornherein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson von E. und nicht der KESB ernannt worden sei. Der KESB stünde einzig die Möglichkeit offen, die Rechte als Vertrauensperson zu entziehen. 2.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 bekräftigt die KESB ihren Standpunkt, dass die KESB die Ernennung einer Vertrauensperson nötigenfalls widerrufen könne (act. 7, S. 2). 2.1.4 Die Einrichtung kann die Vertrauensperson nicht ablehnen. Erweist sich die bezeichnete Person als für die Interessen der Betroffenen schädlich, ist nur ein Einschreiten der KESB möglich. Diese kann nötigenfalls die Ernennung widerrufen. Sie kann aber auch die Vertrauensperson ausschliesslich in ihren Funktionen beschränken, wenn dies der schwächere Eingriff ist. In jedem Fall ist mit solchen Eingriffen äusserste Zurückhaltung zu üben (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 10 zu Art. 432 ZGB). Dieser Auffassung haben sich verschiedene Lehrmeinungen angeschlossen, wobei CHRISTOPH HÄFELI und GASSMANN/BRIDLER nicht den Begriff "Widerruf" verwenden, sondern von Suspension (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 27.17) resp. von Mandat entziehen (GASSMANN/BRIDLER, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fach- handbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 9.141) sprechen. Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesschutz; BBL 2006 7067 f.) äussert sich zu dieser Thematik nicht. Gemäss Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 10. November 2014 (RB OG 2014 Nr. 5, S. 149) stellt sich in materieller Hinsicht die Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überhaupt berechtigt ist, einer Vertrauensperson die dieser zustehenden Rechte zu entziehen und sie als Vertrauensperson faktisch abzusetzen. Ein Widerruf der Ernennung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hält es von vornherein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson vom Beschwerdeführer ernannt wurde und nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Unter bestimmten Seite 19 Voraussetzungen und im Sinne einer ultima ratio können einer Vertrauensperson nach Auffassung des Obergerichts Thurgau jedoch ihre Rechte gegen den Willen des Patienten aberkannt beziehungsweise der Patient aufgefordert werden, eine neue Vertrauensperson zu ernennen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 158). 2.1.5 Weil die Vertrauensperson durch die von der Massnahme betroffene Person und nicht durch die KESB ernannt wurde, ist das Obergericht Thurgau zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein Widerruf der Ernennung durch die KESB nicht angängig ist. Indessen hat das Gericht aber ebenso klar die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Vertrauensperson einzuschreiten, bejaht. Ob deren Ernennung widerrufen oder diese abgesetzt bzw. suspendiert wird, sind letztlich aber sprachliche Differenzierungen, d.h. "Wortspielereien", auf die es inhaltlich und von der Wirkung her nicht ankommt. 2.2 Beurteilung der Absetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson 2.2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verkennt die KESB, dass es nicht Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für die Behörden angepasst und bequem zu arbeiten, d.h. sämtliche Zwangsmasssnahmen etc. gegenüber der untergebrachten Person ohne weiteres gutzuheissen (act. 1, S. 6). Im Gegenteil liege es (auch) in der Zuständigkeit der Vertrauensperson, die Handlungen von Kliniken und Behörden gegenüber der untergebrachten Person kritisch zu hinterfragen. Darin unterscheide sich die Vertrauensperson von einem Verfahrensbeistand, welcher übrigens gerade in der Sache von E. sämtliche Handlungen der Behörden ohne weiteres und wiederholt fragwürdig und in Verkennung seiner Funktion abgenickt bzw. hingenommen habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Vertrauensperson von E. nicht mehr und nicht weniger erledigt, was zu deren Interessenwahrung nötig bzw. geboten gewesen sei. Dass ein ausgeprägter Handlungsbedarf gegenüber Behörden und Kliniken existiert habe, hätten diese mit ihren wiederholt kurzfristigen und offensichtlich orientierungslosen Unterbringungsent- scheidungen zu E. zu verantworten. Die KESB schütze exakt dieses undefinierte Vorgehen der Kliniken im Entscheid S. 7 unten. Sie stelle fest, „die Einschätzung der behandelnden Ärzte und weiteren Fachpersonen zielten alle in die Richtung, dass E. vor Ausseneinflüssen geschützt werden müsse, um zur Ruhe zu kommen und sich auf die Behandlung und Betreuung einlassen zu können“. Mit diesem völlig einseitigen Verständnis, das sich bei Dr. S. nirgends finde, habe die KESB E. vollständig isoliert. Die KESB verunmögliche mit Seite 20 diesem Vorgehen, dass die Behandlungsmassnahmen gegenüber E. von Aussenstehenden kritisch hinterfragt werden könnten. Mit diesem Verständnis der KESB erübrige sich die Funktion einer Vertrauensperson nach Art. 432 ZGB, womit der untergebrachten Person gleichermassen ein höchstpersönliches Recht entzogen werde. Dieses Vorgehen widerspreche dem Institut der Vertrauensperson in krasser Weise. Die Betreuungssituation von E. sei nach wie vor desaströs und die zuständigen Instanzen, d.h. sowohl die KESB als auch die jeweiligen Institutionen, seien mit dem Fall E. weiterhin völlig überfordert (act. 68, S. 2). Dieses Resultat bestätige indessen, dass entgegen der KESB nicht der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Vertrauensperson für die angeblich schwierige Situation von E. verantwortlich sei. Vielmehr seien die Umstände einzig und alleine Ausfluss des Unvermögens der Behörden und der zuständigen Institutionen. Bezüglich der konzeptionellen Betreuung von E. hätten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer seit jeher unterschiedliche Auffassungen vertreten (act. 86, S. 3). Die Vorinstanz habe das vom Beschwerdeführer eingebrachte agogische Konzept ohne Begründung abgelehnt, obwohl der beigezogene Gutachter gegen die Betreuung von E. durch den Beschwerdeführer nicht opponiert habe. Er habe einzig ein "rein agogisches Konzept" als nicht zureichend erachtet. Es treffe zu, dass die Entwicklung von E. nach der Abberufung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht erheblich sei (act. 86, S. 4). Der Umstand, dass E. im Verein F. heute exakt nach agogischen Grundsätzen betreut werde, sei hingegen eine wesentliche Erkenntnis. 2.2.2 Die KESB hält dem entgegen (act. 7, S. 3 f.), aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich klar, dass der Widerruf der Ernennung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson nicht wegen seines psychiatriekritischen Ansatzes, sondern wegen seines grenzüberschreitenden Verhaltens gegenüber E. und der Wirkung seines Verhaltens und seiner Erwartungshaltung ihr gegenüber erfolgte sei (so sei es bei ihr nach Besuchen des Beschwerdeführers in den Kliniken mehrfach zu Impulsdurchbrüchen gekommen). Es sei augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Kampf für das von ihm als Projektleiter hauptsächlich verantwortete Projekt „J.“ intensiviert weiterführe und die subjektiv leidenden Eltern dafür einzunehmen verstehe (act. 7, S. 4). Dabei verfolge er einen bereits im November 2018 gefassten Plan. Mittlerweile verfolge der Beschwerdeführer mit seinem Kampf für das Projekt "J." auch eigennützige Positionen. Namentlich habe er die vom Verein F. angemietete Wohnung als Nachmieter übernommen. Weiter sehe er das Scheitern des Projekts "J." vollumfänglich bei verschiedenen Akteuren, aber nicht ansatzweise bei sich selbst. Er fühle sich in seiner persönlichen und beruflichen Ehre Seite 21 angegriffen und führe seither verschiedene Verfahren selbst oder instrumentalisiere die Eltern für seine Rehabilitation, indem er diese tatkräftig unterstütze, dass sie sich weiterhin dafür einsetzten, dass das mehrfach als nicht umsetzbar beurteilte Projekt „J.“ wiederaufgenommen werde. Aktuell versuche er aus Polizeiprotokollen den „Beweis“ für seine richtige und fachliche Handlungsweise herzuleiten. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei der Widerruf der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson durch E. vom 21. März 2019 (act. 78, S. 1). Wie sich die Betreuungssituation von E. im Nachgang dazu entwickelt habe, sei unerheblich und daraus lasse sich weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers etwas ableiten. Im Übrigen habe die KESB den Beschwerdeführer weder alleine noch kausal für den damals schwierigen Verlauf der Betreuung und Behandlung von E. verantwortlich gemacht (act. 78, S. 2). 2.2.3 Aus den Akten ergibt sich, was folgt: - Am 16. November 2018 entscheidet die KESB, E. zur Betreuung unter der Verantwortung des Vereins F. nach dem Konzept "J." in der Wohnung, fürsorgerisch unterzubringen (act. 8/180). Federführend für das Konzept "J." ist der Beschwerdeführer (act. 8/99, 8/130 und 8/163). - Nach der Anhörung am 14. November 2018 zum Übertritt in die Wohnung entfernt E. sich eigenmächtig aus dem I. und geht zum Bahnhof, wo sie sich auf die Geleise setzt. Im Wartesaal behändigt sie einen Aschenbecher aus Glas, zerschlägt diesen und behält eine Glasscherbe in der Hand, die ihr erst später abgenommen werden kann. Während dieses Vorfalls ist der Beschwerdeführer anwesend. Mit Hilfe der (von Dritten) avisierten Polizeibeamten wird E. anschliessend wieder ins I. gebracht (act. 8/161, 8/162 und 8/168). - Nach dem Bezug der Wohnung begibt E. sich wiederholt in gefährliche Situationen, indem sie sich nachts bei Nebel auf die Strasse oder beim Bahnhof auf die Geleise setzt, was jeweils Polizeieinsätze auslöst (act. 8/183, S. 2, 8/199, 8/205 und 8/208). Nachdem die Kantonspolizei E. am 21. November 2018 ins I. zurückbringt (act. 8/205), verfügt die ärztliche Leitung des I. am gleichen Tag die Zurückbehaltung von E. (act. 8/196). Diese Massnahme wird am 22. November 2018 durch Dr. K. bestätigt und verlängert (act. 8/214). - Aus dem Pflegebericht des I. vom 27. November 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer E. gegen 02.00 Uhr von draussen im Isolierzimmer des I. gefilmt hat (act. 8/399); Seite 22 - Gemäss Pflegebericht berichtet E. am 3. Januar 2019, dass der Beschwerdeführer ihr anlässlich seines Besuches Fotos der Wohnung gezeigt habe und sie jetzt wieder massiv unter Heimweh leide (act. 8/399); - Gemäss Aktennotiz der KESB vom 4. Januar 2019 möchte das I. Besuche des Beschwerdeführers bei E. unterbinden, weil diese bei der Patientin immer eine grosse Unruhe auslösen würden (act. 8/369). - Med. pract. U. informiert die KESB am Abend des 4. Januar 2019, dass der Transport von E. nach M. einen guten, gewaltfreien Anfang genommen habe (act. 8/373). Problematisch sei einzig das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, der mit der Verlegung nach M. nicht einverstanden gewesen sei, wieder im Isobereich gefilmt und sich anschliessend geweigert habe, diesen zu verlassen. Schliesslich habe die Polizei ihn aus dem Zimmer vor die Klinik tragen müssen (vgl. dazu auch die Schilderungen der den Transport begleitenden Polizeibeamtin, act. 8/388). - Anlässlich der Anhörung vom 4. Januar 2019 stellt V. von der KESB bei E. einen zunehmend gestressten Gesichtsausdruck fest, als der Beschwerdeführer sich entgegen der Anweisungen des Klinikpersonals neben die Patientin auf die Matratze setzt. Diese äussert den Wunsch, dass keine Fotos gemacht werden und drückt sich vom Beschwerdeführer weg in die Ecke. Als alle Personen mit Ausnahme von A. den Raum verlassen, ist E. sehr unruhig und man hört sie von draussen laut sprechen (act. 8/368). - Am 7. Januar 2019 ersucht der Leiter der KESB den Beschwerdeführer, seine Rollenauffassung als Vertrauensperson zu überdenken (act. 8/381). - Mit Brief vom 8. Januar 2019 schildert die ärztliche Leitung des I. die Probleme der Klinik mit dem Beschwerdeführer und regt an, eine andere Vertrauensperson für E. zu benennen (act. 8/427). - Aus der Aktennotiz der Anhörung von E. in der Klinik N. am 6. März 2019 ergibt sich, dass A. im Beisein von E. die Rückkehr in die Wohnung zur Diskussion stellt, obwohl die Verfahrensbeiständin X. klar erklärt hatte, dass die Zusammenarbeit mit dem Verein F. beendet und die Wohnung aufgelöst worden sei. E. ist dadurch total überfordert und das Gespräch muss abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer will auch mit dem zuständigen Arzt wieder über das abgebrochene Projekt "J." diskutieren, was dieser ablehnt (act. 8/553 und 8/554). - Am 8. Februar 2019 nimmt die (frühere) Verfahrensbeiständin von E. Stellung zur möglichen Absetzung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson und bestätigt die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit diesem (act. 8/572). Dabei hält sie fest, dass A. nicht bereit sei, klar kommunizierte Fakten zu akzeptieren (Abbruch Projekt "J."). Vielmehr kolportiere er gegenüber E. und deren Eltern, dass die Wohnung (ehemals Projekt "J.") wieder bezogen werden könne. Zudem mache er regelmässig Seite 23 Kampfansagen gegenüber der Klinik und der KESB, die für E. wenig hilfreich seien. Er könne oder wolle nicht abschätzen, was seine Interventionen im Beisein von E. auslösen könnten und er sie durch solche Vorfälle in einen Loyalitätskonflikt resp. in Not bringe. - Im Rahmen der Anhörung zur Verlegung von der O. ins I. vom 7. März 2019 äussert E., dass "das I. sie wegen der Sache mit A. nicht mehr aufnehmen wolle" und die "Anhörungen in Anwesenheit von A. für sie schwierig gewesen seien" (act. 8/647). Diese Darstellung wiederholt sie anlässlich der Anhörung vom 9. August 2019 im Verfahren ERV 19 44 (act. 25/13, S. 5). - E. spricht nicht nur positiv von der Zeit in der Wohnung (Konzept "J."), sondern erwähnt auch ihre Angst, die an sie gestellten Erwartungen in einem offenen Setting nicht zu erfüllen (act. 8/704, S. 3, 8/892). In seinem Gutachten hebt Dr. S. hervor, dass ein adäquates Reizmanagement essentiell ist (act. 8/704, S. 8) und dass E. durch zu viel Handlungsfreiheit überfordert ist (act. 8/704, S. 11). 2.2.4 Der Vertrauensperson obliegt es, die betroffene Person über ihre Rechte aufzuklären und ihr bei deren Wahrnehmung zu helfen. Sie hat gegebenenfalls bei der Formulierung von Anliegen und bei deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen und Behörden behilflich zu sein. Sie sollte bei Konflikten vermitteln und der betroffenen Person helfen, die Kontakte mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 432 ZGB; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.142; CHRISTOPH HÄFELI, a.a.O., Rz. 27.18). Mit einer entsprechenden Vollmacht der betroffenen Person erhält sie auch Akteneinsicht und ist in die Behandlung des Betroffenen miteinzubeziehen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 154; derselbe, a.a.O., Rz. 27.18; GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.145). Einer Vertrauensperson gegen den Willen des Patienten ihre Rechte abzuerkennen bzw. den Patienten aufzufordern, eine neue Vertrauensperson zu ernennen, kommt für die KESB lediglich als „ultima ratio“ in Betracht. Das kann regelmässig nur der Fall sein, wenn die Vertrauensperson ihren Aufgaben nachhaltig und so schwerwiegend nicht gerecht geworden ist, dass eine ordnungsgemässe Tätigkeit ihrerseits nicht mehr erwartet werden kann, und zwar unabhängig davon, ob seitens der Vertrauensperson ein schuldhaftes Verhalten gegeben ist. In Betracht kommen insbesondere Fälle, in welchen die Vertrauensperson in offensichtlicher Weise gegen die Interessen der von ihr betreuten Person verstösst, oder wenn sich die Vertrauensperson nicht an allfällige Einschränkungen seitens der Klinik oder der KESB hält oder sich trotz entsprechender Abmahnungen wiederholt fehlverhält (RB OG 2014 Nr. 5, S. 158). Seite 24 2.2.5 Aufgrund der oben dargelegten Vorfälle hält das Obergericht es für erstellt, dass der Beschwerdeführer als Vertrauensperson zum Schaden von E. agiert hat, indem er unbeirrt am Projekt "J." festgehalten hat und nicht zur Kenntnis nehmen wollte, dass dieses für die KESB nicht mehr zur Diskussion stand (act. 8/312, 8/332, 8/333, 8/399 Pflegebericht vom 23. Dezember 2018, 8/456, 8/553, 8/554 und 8/557). Mit seinem Gedankengut und seiner Haltung hat er offensichtlich auch die Eltern beeinflusst, die in ihm die "Fachperson" sehen, die ihrer leidenden Tochter im Kampf gegen die "böse" KESB beisteht (act. 8/343, 8/345, 8/393, 8/418, 8/881 und 8/884). Dass sich die Eltern in ihrer Not und Verzweiflung eine menschlichere Unterbringung für ihre Tochter wünschten und wünschen, ist verständlich. Vom Beschwerdeführer mit seinem fachlichen Hintergrund kann hingegen ein differenzierteres Denken erwartet werden. Konkret, dass er nachvollziehen kann, dass es E. letztlich schadet, wenn sie spürt, dass ihre Eltern als engste, wichtigste und praktisch einzige Menschen, zu denen sie in ihrer Situation Kontakt pflegen kann, nicht hinter dem von der KESB in Absprache mit der involvierten Klinik verfügten Behandlungs- und Betreuungskonzept stehen. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass eine grundsätzlich kritische Haltung der Psychiatrie gegenüber nicht genügt, um eine Vertrauensperson abzuberufen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 153 f.). Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt sich indessen, dass die KESB den Beschwerdeführer nicht wegen seiner psychiatriekritischen Einstellung, sondern wegen folgender Umstände von seiner Funktion suspendiert hat: - Dieser hat beharrlich am Projekt "J." festgehalten, obwohl die KESB sich davon - in Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen - aufgrund der Erfahrungen Mitte November 2018, als E. sich im Rahmen dieses Konzepts mehrfach in (lebens-) gefährliche Situationen begab und zahlreiche Polizeieinsätze provozierte (act. 8/183, 8/199, und 8/205), klar distanzierte (act. 2.1, S. 6, 8/312, 8/332, 8/333, 8/456, 8/553 und 8/554). - Die Hartnäckigkeit, mit der der Beschwerdeführer am Konzept "J." festhielt, verunmöglichte es den Eltern und E. sich von der Perspektive einer Rückkehr in die Wohnung zu verabschieden (act. 2.1, S. 6, 8/399 Pflegebericht vom 23. Dezember 2018). - Zumindest in zwei Fällen hat der Beschwerdeführer Anhörungen durch die KESB gestört, sich den Anweisungen des Klinikpersonals widersetzt und damit E. offensichtlich in einen Loyalitätskonflikt resp. in eine emotionale Notsituation gebracht (act. 8/368, 8/373, 8/553, 8/554 und 8/572). Zudem wurden nach Besuchen durch die Mutter und den Beschwerdeführer regelmässig Impulsdurchbrüche beobachtet, was anschliessend an die Besuche bewegungseinschränkende Massnahmen und/oder Seite 25 eine Erhöhung der medikamentösen Sedierung nötig machte (2.1, S. 6 f.; 8/312; 8/399 Pflegeinformation Liste vom 24. Dezember 2018, 8/616, 8/633 und 8/650). Dass dies vor der Empfehlung, wonach E. auf eine möglichst reizarme Umgebung angewiesen ist (act. 8/704, S. 8), dem Wohl der Patientin entgegenläuft, versteht sich von selbst (act. 2.1, S. 7). Das Obergericht verkennt nicht, dass E. nach dem Austritt aus dem Wohnheim G. Ende August 2018 bis zum Start des Konzeptes "Y." Anfang Oktober 2019 eine wahre (Klinik-) Odyssee hinter sich hatte, zu ihrem Schutz bzw. demjenigen Dritter teilweise massive Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit hinnehmen musste und nicht immer alles optimal abgelaufen ist (an dieser Stelle ist zum Beispiel die Verlegung nach M. zu nennen, die auf einem Missverständnis beruhte; vgl. act. 8/387, 8/390, 8/406, 8/408, 8/415 und 8/432). Tatsache ist aber auch, dass die KESB über den Jahreswechsel 2018/2019 unter Zeitdruck mit grossem Engagement und einer hohen Präsenz einen enormen Einsatz leistete, um andere Unterbringungsmöglichkeiten zu finden (act. 8/343, 8/344, 8/346, 8/351, 8/370, 8/410, 8/416, 8/419, 8/421, 8/422, 8/428, 8/435, 8/443, 8/470, 8/472, 8/473, 8/477, 8/481, 8/487, 8/520, 8/541, 8/548, 8/549, 8/606, 8/634, 8/649, 8/666, 8/706 und 8/728). Dieses Unterfangen war (auch) deshalb so schwierig, weil E. einer derart intensiven Betreuung und Behandlung bedurfte und bedarf, dass keine Institution bereit war, die Patientin überhaupt oder länger als ein paar Tage aufzunehmen (act. 8/460, 8/658, 8/726 und 8/728) und das Team des I. einer enormen Belastung ausgesetzt war (act. 8/351, 8/454, 8/455, 8/477 und 8/658,), die nur durch den Einsatz von (zusätzlichem) Security- Personal einigermassen aufgefangen werden konnte (8/729). Dass die KESB resp. die Klinik nicht bereit war, E. in die Obhut ihres Vaters oder zurück ins Konzept "J." zu entlassen (act. 8/343), ist aufgrund der Erfahrungen im November 2018, als E. sich in der Nacht bei Nebel auf eine Strasse setzte oder sich auf die Bahngeleise begab, nachvollziehbar (vgl. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts vom 5. Dezember 2018, ERV 18 78, act. 8/349, S. 7, 8/460 und8/726), umso mehr als der Gutachter Dr. S. festhielt, dass ein Suizid nicht im Sinne der als lebensbejahend beschriebenen Patientin liege (act. 8/704, S. 9 f.). Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten, dass die "Fronten" zwischen der Klinik, der KESB und der Vertrauensperson sich zunehmend verhärteten (act. 8/340, 8/343, 8/344, 8/369, 8/373, 8/381 und 8/427) und eine sinnvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer deshalb nicht (mehr) möglich war (RBOG 2014 Nr. 5 S. 154). Es bleibt anzufügen, dass E. seit dem 8. März 2019 (act. 8/659) in ihrem Vater eine neue Vertrauensperson an ihrer Seite hat, welche diese Aufgabe offenbar zur Zufriedenheit aller Beteiligten wahrnimmt (act. 2.1, S. 6, 8/633 und 8/704, S. 9,). Schliesslich hat sie der Entlassung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson zugestimmt (act. 77 und 8/608). Seite 26 2.3 Mildere Massnahmen 2.3.1 Soweit dem Beschwerdeführer schädigende Handlungen zum Nachteil von E. nachgewiesen werden könnten, wären gemäss RA AA. entgegen einem vollständigen Entzug der Rechte als Vertrauensperson mögliche Einschränkungen zu prüfen gewesen (act. 1, S. 7, act. 68, S. 3 und act. 86, S. 2). Der vollständige Entzug der Rechte als Vertrauensperson stelle die ultima ratio dar. Die KESB habe trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers keine weniger weitgehenden Massnahmen geprüft, weshalb das rechtliche Gehör verletzt werde (act. 1, S. 8). 2.3.2 Die KESB hält vor dem geschilderten Hintergrund Verhältnismässigkeitsüberlegungen, wie sie im vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Entscheid des Obergerichts Thurgau angemahnt worden seien, nicht für notwendig (act. 7, S. 4) resp. fragt sich, welche mildere und zugleich geeignete Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten (act. 78, S. 2). 2.3.3 Am 7. Januar 2019 ersuchte der Leiter der KESB den Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse, seine Rolle als Vertrauensperson zu überdenken (act. 8/381). Am 18. Januar 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer möglichen Absetzung zu äussern (act. 8/486). 2.3.4 Erweist sich die bezeichnete Person als für die Interessen der betroffenen Person schädlich, so ist gemäss der Auffassung von GEISER/ETZENSBERGER (a.a.O., N. 10 zu Art. 432 ZGB) ein Einschreiten der KESB möglich. Diese kann nötigenfalls die Ernennung der Vertrauensperson aberkennen. Sie kann aber auch die Vertrauensperson in ihren Funktionen beschränken, wenn dies der schwächere Eingriff ist. In jedem Fall ist bei solchen Eingriffen äusserste Zurückhaltung zu üben (so auch GASSMANN/BRIDLER, a.a.O., Rz. 9.141 und RB OG 2014 Nr. 5, S. 152 f.). Um den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, sind vor der "Abberufung" in der Regel weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen, welche die Rechte der Vertrauensperson beschränken (RB OG 2014 Nr. 5, S. 154). 2.3.5 Oben (E. 2.2.3) wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Situationen provoziert hat, in denen E. erkennbar in einen Loyalitätskonflikt und emotionale Not geriet. Seite 27 Damit hat er klar gegen die Interessen, der von ihm betreuten Person verstossen (RB OG TG 2014 Nr. 5, S. 158; GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 432 ZGB; HÄFELI, a.a.O., Rz. 27.17). Weil er nicht akzeptieren konnte, dass die KESB das Projekt "J." als gescheitert betrachtete und nicht mehr weiterführen wollte, hat er zudem mit der verantwortlichen Fachbehörde und den behandelnden Kliniken über längere Zeit einen unfruchtbaren Diskurs geführt, der für alle Beteiligten aufwändig, unnötig und belastend war. Schliesslich hat er mehrmals Anweisungen seitens der Klinikleitung und/oder des Pflegepersonals ignoriert, sodass einmal sogar die Polizei eingreifen musste. Die KESB hat dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Abberufung als Vertrauensperson zwar nicht offiziell die Einschränkung seiner Rechte angedroht. Der Leiter der KESB hat diesem mit Brief vom 7. Januar 2019 aber zumindest eine klare Warnung zukommen lassen, indem er ihm empfohlen hat, seine Rollenauffassung als Vertrauensperson zu überdenken (act. 8/381). Wie die Darstellung der diversen Ereignisse zeigt (oben 2.2.3), hat dieser "Wink mit dem Zaunpfahl" den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu gebracht, sein Tun selbstkritisch zu hinterfragen oder sich gegenüber der KESB und den Mitarbeitenden des I. anders zu verhalten. Gerade weil der Beschwerdeführer so hartnäckig an seinen Ideen festhielt und Hinweise sowie Aufforderungen der KESB, der Verfahrensbeiständin von E. oder der Mitarbeitenden der involvierten Kliniken mehrfach missachtete, ist davon auszugehen, dass er sich an Anordnungen oder Einschränkungen von vornherein nicht gehalten hätte. Unter diesen Umständen durfte die KESB umgehend zur "ultima ratio", d.h. der Absetzung des Beschwerdeführers schreiten, ohne diesen vorgängig in seiner Funktion als Vertrauensperson einzuschränken resp. offiziell abzumahnen. Nachdem die Verantwortlichen den Beschwerdeführer mehrfach erfolglos darauf hingewiesen haben, dass das Konzept "J." nicht weiterverfolgt werde, ist die Frage, welche Einschränkung denn erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. die Stellungnahme der KESB vom 1. Juni 2021, act. 78) zudem berechtigt. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er sich mit grossem Engagement und grundsätzlich gutem Willen für E. eingesetzt hat - was im Übrigen auch die KESB nicht in Abrede stellt (act. 2.1, S. 7), erscheint seine Abberufung oder Suspendierung als Vertrauensperson von E. in Würdigung aller Umstände als gerechtfertigt und es mussten deshalb vorgängig keine milderen Massnahmen geprüft und ausgesprochen werden. 2.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Seite 28 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Weder das ZGB noch das EG zum ZGB enthalten Bestimmungen zur Verlegung der Kos- ten. Massgebend sind demnach nach Art. 64 EG zum ZGB die Grundsätze im VRPG. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG hat eine Gerichtsgebühr zu entrichten, wer im Beschwerdeverfahren unterliegt. Hier erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00 angemessen, da zahlreiche Einwände zu prüfen waren, die Vorakten überdurchschnittlich umfangreich sind und zudem ein grösserer Zwischenentscheid zu fällen war (act. 61; Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwen- digen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG), ausser es handelt sich um eine Behörde (Art. 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 59 VRPG). Eine Entschädigung wird nur auf Antrag hin zugesprochen (Art. 24 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keine Entschädigung zugute. Die Beigeladenen haben keine Entschädigung geltend gemacht; diesbezüglich ist von einem Verzicht auszugehen (Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario). Der Vorinstanz ist gestützt auf die oben erwähnte Ausnahmebestimmung ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Seite 29 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird angerechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Rechtsvertreter, die Beigeladenen (E. über ihre Verfahrensbeiständin) und die Vorinstanz. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli versandt am: 21.09.2022 Seite 30