Dies ist nach Auffassung des Obergerichts nur folgerichtig, da sich die Höhe der Entschädigung für den Berufsbeistand - wie oben dargelegt (E. 2.1) - ausschliesslich nach dessen Aufwand und den Verhältnissen der Erblasserin (Höhe des zu verwaltenden Vermögens, Schwierigkeit der damit verbundenen Rechtsgeschäfte etc.) richtet. Die Entschädigung steht hingegen in keiner Relation zu den (finanziellen) Umständen, in denen die Erben leben. Die Forderung, die Entschädigung sei unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer festzulegen, ist deshalb weder sachgerecht noch stützt sie sich auf eine materielle (gesetzliche) Grundlage. Sie ist daher zurückzuweisen.