2.3.5 Die Entschädigung für den Berufsbeistand stellt nach Auffassung des Obergerichts eine Erbschaftschuld, d.h. ein Passivum der Erblasserin, dar. Für Erbschaftsschulden haften die Erben nach dem oben Gesagten solidarisch, unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft noch besteht oder die Teilung bereits erfolgt ist.