Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids habe die Erbengemeinschaft der verstorbenen Verbeiständeten noch bestanden. Die Auferlegung der Entschädigung und Verfahrenskosten zulasten des Nachlasses sei daher rechtlich und sachlich richtig. Entsprechend gehe der geltend gemachte Anspruch fehl, dass sowohl die Seite 5/7 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818