2.3.3 Gemäss der KESB gehen Verfahrenskosten in erster Linie zu Lasten der betroffenen Person. Sterbe diese, seien die unvermeidlichen Verfahrenskosten, welche beim Entscheid zur Prüfung und Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts zwangsläufig anfielen, den Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, sofern diese Kosten nicht ohnehin als latente Todesfallkosten im Nachlassinventar berücksichtigt würden. Mit dem Tod des Erblassers würden die Erben die Erbschaft von Gesetzes wegen als Ganzes erwerben. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids habe die Erbengemeinschaft der verstorbenen Verbeiständeten noch bestanden.