Es liegen also besondere Umstände im Sinne der Verordnung vor, die eine massvolle Erhöhung der Vergütung rechtfertigen. Als angemessen erachtet das Obergericht eine Entschädigung von CHF 3‘000.00. An dieser Stelle ist anzufügen, dass die im neuen Tarif KESR in Art. 4 Abs. 3 erwähnte Bemessung nach Zeitaufwand nach Meinung des Obergerichts nicht ins System der Pauschalentschädigung passt, wie Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB dies vorsieht. Umso mehr als es sich beim EG zum ZGB um ein Gesetz im formellen Sinn und beim Tarif KESR (lediglich) um eine regierungsrätliche Ausführungsverordnung handelt (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB).