Zwar waren die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Verbeiständeten soweit gut überschaubar. Hingegen handelt es sich bei der Abparzellierung der landwirtschaftlichen Grundstücke und der Abwicklung des Grundstückverkaufes im Bereich des Bäuerlichen Bodenrechts (BGBB), bei dem auch Vorkaufsrechte zu beachten und Zedel abzulösen waren, um komplexe Rechtsgeschäfte, bei welchen die damit verbundene Verantwortung und die Anforderungen hoch sind und die nicht zur normalen Tätigkeit eines Berufsbeistandes gehören. Es liegen also besondere Umstände im Sinne der Verordnung vor, die eine massvolle Erhöhung der Vergütung rechtfertigen.