Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Stundenansatz von CHF 30.00 auszugehen (Art. 4 Abs. 3 KESR). Anträge auf Entschädigung sind in der Regel im Rahmen der Berichterstattung zu stellen (Art. 3 Abs. 1 Tarif KESR). Private Beistände und Beiständinnen können auf eine Entschädigung verzichten (Art. 3 Abs. 3 Tarif KESR). 2.1.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Entschädigung an den Beistand das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip verletze und unverhältnismässig sei.