Auch eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sämtliche Verfahrensbeteiligten konnten und mussten in Kenntnis der alt- und neurechtlich identischen Übergangsbestimmung damit rechnen, dass im Verlauf des Verfahrens bzw. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens die revidierten Ansätze zur Anwendung gelangen. Die hier sich stellenden Fragen Seite 2/7 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818