Er hat damit ausdrücklich eine spezialgesetzliche Übergangsregelung statuiert, wie er sie zuvor schon identisch im alten Tarif KESR vorgesehen hat. Diese ist bei der Beurteilung der hängigen Beschwerde für das Obergericht verbindlich, sofern keine Kollision mit höherrangigem Gesetzesrecht festgestellt werden kann. Eine solche ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung kann vorliegend nicht festgestellt werden.