Bei der Ausgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des Ermessens offen, wobei das Bundesgericht eine solche Regelung auch verfassungsrechtlich als geboten erachtet, wenn dabei der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot und der Vertrauensgrundsatz Beachtung finden (BGE 128 I 92, E. 4). Erst wenn eine ausdrückliche und insbesondere spezial-gesetzliche Übergangsregelung fehlt, muss auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zurückgegriffen werden (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 ff.).