Nach Lehre und Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, mit übergangsrechtlichen Bestimmungen den zeitlichen Geltungsbereich der alten von demjenigen der neuen Rechtsordnung abzugrenzen und zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen das alte Recht nachwirkt und welches Recht in zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hängigen erstinstanzlichen oder in Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist (MARKUS JOOS, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 449 f. Rz. 3).