Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Bemühungen erfordern, kann eine Entschädigung höchstens bis zum doppelten Maximalbetrag festgelegt werden (Art. 54 Abs. 4 EG zum ZGB). Ist kein Vermögen vorhanden, ist die von der KESB festgesetzte Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu tragen (Art. 54 Abs. 5 EG zum ZGB). Der Regierungsrat erlässt einen Tarif (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB).