Nach Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB (bGS 211.1) haben die Beiständinnen und Beistände Anspruch auf eine Entschädigung und den Ersatz der Auslagen aus dem Vermögen der betroffenen Person gemäss Art. 404 ZGB, wobei die KESB die Entschädigung festlegt. Die Entschädigung beträgt pro Jahr zwischen CHF 600.00 und CHF 20‘000.00 zuzüglich Auslagen (Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB). Bei einer Vermögensverwaltung beträgt die Entschädigung höchstens 5 Promille des verwalteten Reinvermögens (Art. 54 Abs. 3 EG zum ZGB). Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Bemühungen erfordern, kann eine Entschädigung höchstens bis zum doppelten Maximalbetrag festgelegt werden (Art.