Gemessen an einem durchschnittlichen mittleren Aufwand erscheine für die rund 2 ½-jäh- rige Amtszeit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6‘000.00 angemessen. Auslagen bzw. Spesenersatz werde nicht geltend gemacht. Das Vermögen im Nachlass der verstorbenen Verbeiständeten rechtfertige es, dass die Entschädigung den Erben auferlegt werde. 2.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Entschädigung für die Regionale Berufsbestandschaft sei viel zu hoch festgesetzt worden. Deren Höhe widerspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.