{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2K-19-18-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210308-O2K-19-18-20220901-ARGVP-2021-3818.pdf", "Checksum": "b8be9f017e96c253159ab2e1f86bc522"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2K-19-18 ARGVP 2021 3818"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-19-18 ARGVP 2021 3818"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3818 \nEntschädigung an den Beistand (Art. 404 ZGB; Art. 54 EG zum ZGB; Art. 4 Tarif KESR). Anwendbares \nRecht nach einer Gesetzesänderung. Vorliegen besonderer Umstände bejaht, welche eine Erhöhung des in \nArt. 4 Abs. 3 Tarif KESR aufgeführten Stundenansatzes rechtfertigen. \nSolidarische Auferlegung von Kosten (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Nach dem Ableben der Verbeiständeten kön-\nnen die Entschädigung für den Beistand sowie die Verfahrenskosten den Erben solidarisch auferlegt werden"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:38", "Checksum": "b48af1abede59159566ce25dc160d46b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-19-18 ARGVP 2021 3818\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3818 \nEntschädigung an den Beistand (Art. 404 ZGB; Art. 54 EG zum ZGB; Art. 4 Tarif KESR). Anwendbares \nRecht nach einer Gesetzesänderung. Vorliegen besonderer Umstände bejaht, welche eine Erhöhung des in \nArt. 4 Abs. 3 Tarif KESR aufgeführten Stundenansatzes rechtfertigen. \nSolidarische Auferlegung von Kosten (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Nach dem Ableben der Verbeiständeten kön-\nnen die Entschädigung für den Beistand sowie die Verfahrenskosten den Erben solidarisch auferlegt werden\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3818\n\nEntschädigung an den Beistand (Art. 404 ZGB; Art. 54 EG zum ZGB; Art. 4 Tarif KESR). Anwendbares\nRecht nach einer Gesetzesänderung. Vorliegen besonderer Umstände bejaht, welche eine Erhöhung des in\nArt. 4 Abs. 3 Tarif KESR aufgeführten Stundenansatzes rechtfertigen.\nSolidarische Auferlegung von Kosten (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Nach dem Ableben der Verbeiständeten können die Entschädigung für den Beistand sowie die Verfahrenskosten den Erben solidarisch auferlegt werden.\n\nZirkular-Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 08.03.2021, O2K 19 18\n\nAus den Erwägungen:\n2.1 Entschädigung für die Beiständin und den Beistand\n2.1.1 Im Entscheid der KESB vom 7. November 2019 wird festgehalten, gemäss Angaben des Beistandes\nhabe sich die Zusammenarbeit seit August 2015 „im Grossen und Ganzen auf die Abwicklung des Grundstückverkaufs und die entsprechenden Abklärungen“ beschränkt. Dies dürfte - abgesehen von der Aufnahme des\nEingangsinventars - auch für die Zeit zutreffen, während der die früher zuständige Beiständin die Beistandschaft geführt habe. Gemessen an einem durchschnittlichen mittleren Aufwand erscheine für die rund 2 ½-jäh-\nrige Amtszeit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6‘000.00 angemessen. Auslagen bzw. Spesenersatz\nwerde nicht geltend gemacht. Das Vermögen im Nachlass der verstorbenen Verbeiständeten rechtfertige es,\ndass die Entschädigung den Erben auferlegt werde.\n\n2.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Entschädigung für die Regionale Berufsbestandschaft sei viel\nzu hoch festgesetzt worden. Deren Höhe widerspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.\n\n2.1.3 Die KESB bringt vor, für die frühere Beiständin, welche das Mandat von Oktober 2013 bis Sommer 2015\ngeführt habe, sei keine Entschädigung zugesprochen worden. Üblicherweise würden die eingesetzten Beistandspersonen ihren Aufwand in zeitlicher Hinsicht nicht erfassen. Das sei auch hier der Fall gewesen. Gehe\nman von einem Überwälzungssatz von CHF 100.00 pro Stunde aus, würde dies für die gesamte Führung der\nBeistandschaft 60 Stunden Aufwand entsprechen. Nur schon die Einarbeitung, Mandatsaufnahme mit der Klientin, Information der Zusammenarbeitspartner wie Banken etc. und die Beschaffung der Dokumente für das\nEingangsinventar sei mit rund 10 Stunden zu veranschlagen. Die Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs sei\nmit rund 15 Stunden zu bewerten. Für die Erstellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie die\nWeiterungen im Rahmen der verschiedenen Beschwerdeverfahren seien 5 Stunden einzusetzen. Somit verblieben für die ordentliche Mandatsführung rund 30 Stunden, die auf 2 ½ Jahre verteilt, angefallen seien. Für\ndie Entschädigung sei nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch die Komplexität der Aufgabe ausschlaggebend.\n\n2.1.4 In den Akten liegen der Schlussbericht, die Schlussrechnung sowie verschiedene Kontoauszüge.\n\n2.1.5 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem\n\nSeite 1/7\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818\n\nBerufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404\nAbs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404\nAbs. 3 ZGB).\n\nNach Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB (bGS 211.1) haben die Beiständinnen und Beistände Anspruch auf eine Entschädigung und den Ersatz der Auslagen aus dem Vermögen der betroffenen Person gemäss Art. 404 ZGB,\nwobei die KESB die Entschädigung festlegt. Die Entschädigung beträgt pro Jahr zwischen CHF 600.00 und\nCHF 20‘000.00 zuzüglich Auslagen (Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB). Bei einer Vermögensverwaltung beträgt die\nEntschädigung höchstens 5 Promille des verwalteten Reinvermögens (Art. 54 Abs. 3 EG zum ZGB). Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Bemühungen erfordern, kann eine Entschädigung\nhöchstens bis zum doppelten Maximalbetrag festgelegt werden (Art. 54 Abs. 4 EG zum ZGB). Ist kein Vermögen vorhanden, ist die von der KESB festgesetzte Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu\ntragen (Art. 54 Abs. 5 EG zum ZGB). Der Regierungsrat erlässt einen Tarif (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB).\n\nDieser Tarif wurde in der Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 18. Dezember 2012 (Tarif KESR, bGS 212.43) verwirklicht. Auf den 1. Januar 2019 wurde der Tarif angepasst. Damit stellt sich die Frage, ob auf die strittige Entschädigung der bisherige oder kraft einer ausdrücklichen oder einer allgemeinen Regel des Übergangsrechts der revidierte Tarif anwendbar ist.\n\n"}