Nur wenn eine Einschränkung der elterlichen Sorge nach 308 Abs. 3 ZGB angeordnet würde, könnte der Beistand auch gegen den übereinstimmenden Willen beider Elternteile Anordnungen treffen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der einzigen dem Beistand in casu eingeräumten Entscheidkompetenz (Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs: vgl. Dispositiv-Ziffer 2 lit. b Ziff. 3; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 102 zu Art. 308 ZGB). Eine solche Einschränkung hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht verfügt. - Wird keine Lösung gefunden, wird der Beistand aktiv im Rahmen seines Auftrages.