- Wird eine einvernehmliche Lösung gefunden und auch dokumentiert, wird der Beistand grundsätzlich nicht aktiv werden. In gewissem Sinne kann von einer Subsidiarität gesprochen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um die vom Beschwerdeführer verlangte Subsidiarität gegenüber der „Familienberatung“, sondern um eine Subsidiarität gegenüber dem - erfolgreichen - Ergebnis der Familienberatung. Nur wenn eine Einschränkung der elterlichen Sorge nach 308 Abs. 3 ZGB angeordnet würde, könnte der Beistand auch gegen den übereinstimmenden Willen beider Elternteile Anordnungen treffen.