ergeht also kein Auftrag an die Familienberatung (vgl. dieselben, a.a.O., N. 79 zu Art. 307 ZGB). Ziel der Beratung ist die Erarbeitung von Lösungen für die Kinderbelange (W IDER/PFISTER-W IEDERKEHR, in: Rosch/Fountoulakis/ Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2016, Rz. 819). Die Fachperson hat nur Beratungsfunktion (vgl. dieselben, a.a.O., Rz. 836). Die Familienberaterin kann also keine Entscheide fällen.