Die Weisung der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 (Weiterführung der Elternberatung bei M.) stützt sich auf Art. 307 Abs. 3 ZGB. Es handelt sich um eine verbreitete und bekannte Weisung (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 36 zu Art. 307 ZGB). Sie ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Adressat der Weisung sind die Eltern und nicht etwa die Familienberatung. Es Seite 4/5 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3785