FÜR KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZ KOKES, Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 2.15). Kombinationsmöglichkeiten eröffnen sich zwischen Art. 307, 308 und 310 ZGB. Sie sind mit Blick auf die im Einzelfall anzustrebende Individualisierung wichtig und deshalb bei Bedarf zu nutzen (dieselbe, a.a.O., Rz. 2.17).