b. Im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB): 1. Die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen F., A. und L. und dem Vater zu beraten und zu unterstützen; 2. Die Umsetzung der gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und auszuwerten;