4. Die Ehegatten werden nach den Sommerferien 2017 eine Elternberatung in Anspruch nehmen mit dem Ziel, ihr Getrenntleben zum Wohl der Kinder möglichst konfliktfrei zu bewältigen. Nach Möglichkeit soll diese Elternberatung wieder bei M. in G. stattfinden. Falls dies nicht möglich sein sollte, verständigen sich die Ehegatten auf eine andere geeignete Elternberatungsstelle. Die Kosten der Elternberatung werden von beiden Ehegatten je hälftig getragen.“ Der Entscheid der KESB vom 4. Oktober 2018 lautet wie folgt: „1. Für F., A. und L. wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) angeordnet.