Dass die Weisung - wie die Vorinstanz in der Stellungnahme meine - als Verstärkung der Bedeutung der Elternberatung zu verstehen sei, sei nicht verständlich. Belegt sei, dass die Elternberatung offenbar helfe und dies sei von der KESB zu beachten. Es sei nicht an ihr als Rechtsvertreterin, die Aufgaben der Elternberatung zu umschreiben. Die KESB müsste aufgrund ihrer Interdisziplinarität dazu in der Lage sein. Eine Subsidiarität der Beistandschaft gehe eben gerade nicht am Wesen der Beistandschaft vorbei.