Mit Blick auf das Vorgehen des Beistands werde in Frage gestellt, ob das Kindeswohl stets im Vordergrund stehe, zumal der Beistand im November 2018 für den Dezember 2018 zuerst eine Besuchsrechtsregelung vorgeschlagen habe, welche die Besuchszeit der Kinder beim Vater so eingeschränkt habe, dass die Kinder den Vater weniger gesehen hätten, als im Gerichtsentscheid vom 8. August 2017 abgemacht worden sei. Aufgabe des Beistands sei jedoch, „im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen“. Hier sei der Beistand dieser Pflicht offensichtlich nicht nachgekommen.