Mit dem vorliegenden Entscheid habe die KESB nun eine Kompetenzüberschreitung geschaffen, die mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar sei. So sollten die Probleme hinsichtlich der gemeinsamen Kinder grundsätzlich durch die Eltern, allenfalls mit Hilfe der Elternberatung im Sinne einer Lösungsfindung geklärt werden. Erst wenn Gespräche nicht fruchten würden, solle der Beistand subsidiär in Rücksprache mit der Elternberatung in schlichtender und richtender Rolle seine Aufgaben wahrnehmen und eine einmal abgemachte Lösung allenfalls auch durchsetzen.