AR GVP 32/2020 Nr. 3785 Abgrenzung der Aufgaben des Beistandes und der Familienberatung (Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB). Adressaten der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind die Eltern und nicht die Familienberatung. Es ergeht kein Auftrag an die Letztere und die Familienberaterin kann keine Entscheide fällen. Demgegenüber hat der Beistand im Rahmen des Auftrages der KESB tätig zu werden. Wichtig ist, dass er nur ergänzend und komplementär zu den Eltern tätig wird. Wenn also die Eltern selbst eine Einigung finden, hat der Beistand keine Aktivitäten zu entfalten. Die Parteien müssen zwar - in Befolgung der Weisung - die Familienberatung besuchen.