{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2K-18-10-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200114-O2K-18-10-20210901-ARGVP-2020-3785.pdf", "Checksum": "edf0b56a8c22ab0f0e4385268d867db6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2K-18-10 ARGVP 2020 3785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-18-10 ARGVP 2020 3785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3785 \n \nAbgrenzung der Aufgaben des Beistandes und der Familienberatung (Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 \nZGB). Adressaten der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind die Eltern und nicht die Familienberatung. Es \nergeht kein Auftrag an die Letztere und die Familienberaterin kann keine Entscheide fällen. Demgegenüber hat \nder Beistand im Rahmen des Auftrages der KESB tätig zu werden. Wichtig ist, dass er nur ergänzend und \nkomplementär zu den Eltern tätig wird. Wenn also die Eltern"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:51", "Checksum": "1cf8a08d41932e87b2aaccb7aac911ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-18-10 ARGVP 2020 3785\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3785 \n \nAbgrenzung der Aufgaben des Beistandes und der Familienberatung (Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 \nZGB). Adressaten der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind die Eltern und nicht die Familienberatung. Es \nergeht kein Auftrag an die Letztere und die Familienberaterin kann keine Entscheide fällen. Demgegenüber hat \nder Beistand im Rahmen des Auftrages der KESB tätig zu werden. Wichtig ist, dass er nur ergänzend und \nkomplementär zu den Eltern tätig wird. Wenn also die Eltern\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3785\n\nAbgrenzung der Aufgaben des Beistandes und der Familienberatung (Art. 307 Abs. 3 und Art. 308\nZGB). Adressaten der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sind die Eltern und nicht die Familienberatung. Es\nergeht kein Auftrag an die Letztere und die Familienberaterin kann keine Entscheide fällen. Demgegenüber hat\nder Beistand im Rahmen des Auftrages der KESB tätig zu werden. Wichtig ist, dass er nur ergänzend und\nkomplementär zu den Eltern tätig wird. Wenn also die Eltern selbst eine Einigung finden, hat der Beistand\nkeine Aktivitäten zu entfalten. Die Parteien müssen zwar - in Befolgung der Weisung - die Familienberatung\nbesuchen. Ob dabei ein Ergebnis erzielt wird, ist aber offen. Wird im Rahmen der Familienberatung eine einvernehmliche Lösung gefunden und auch dokumentiert, wird der Beistand grundsätzlich nicht aktiv werden.\nWird keine Lösung gefunden, wird der Beistand im Rahmen seines Auftrages aktiv. Vor diesem Hintergrund ist\nes nicht erforderlich, die Aufgaben von Familienberatung und Beistand behördlich festzulegen.\n\nUrteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.01.2020, O2K 18 10\n\nAus den Erwägungen:\n3.2 Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid aufgrund des Sachverhalts und der Situation\nals unangemessen. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden habe im Entscheid vom 8. August 2017 eine\ndetaillierte Betreuungsregelung getroffen und die Klärung der Details den Eltern mit Hilfe der Elternberatung\nüberlassen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin hätten anlässlich der Anhörung\ndurch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geäussert, dass die Elternberatung gut klappe. Mit\ndem vorliegenden Entscheid habe die KESB nun eine Kompetenzüberschreitung geschaffen, die mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar sei. So sollten die Probleme hinsichtlich der gemeinsamen Kinder grundsätzlich durch die Eltern, allenfalls mit Hilfe der Elternberatung im Sinne einer Lösungsfindung geklärt werden. Erst\nwenn Gespräche nicht fruchten würden, solle der Beistand subsidiär in Rücksprache mit der Elternberatung in\nschlichtender und richtender Rolle seine Aufgaben wahrnehmen und eine einmal abgemachte Lösung allenfalls auch durchsetzen. Dies bedinge eine enge Zusammenarbeit zwischen Elternberatung und Beistand, mithin eine regelmässige Information der Elternberatung an den Beistand. Eine solche Zusammenarbeit sei momentan jedoch nicht möglich, zumal die Elternberatung erst am 5. November 2018 durch den Beistand selbst\nund nicht durch die KESB von der im Entscheid vom 4. Oktober 2018 erteilten Weisung erfahren habe. Dementsprechend sei der Entscheid unangemessen und die Subsidiarität der Beistandschaft und die Zusammenarbeit zwischen Elternberaterin und Beistand klar festzuhalten und zu regeln.\nDie Unsicherheit hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen Beistandschaft und Familienberatung spiegle sich\nbei einem Vorfall im November/Dezember 2018 wieder, als es um den Abtausch von Wochenenden gegangen\nsei. Mit Blick auf das Vorgehen des Beistands werde in Frage gestellt, ob das Kindeswohl stets im Vordergrund\nstehe, zumal der Beistand im November 2018 für den Dezember 2018 zuerst eine Besuchsrechtsregelung vorgeschlagen habe, welche die Besuchszeit der Kinder beim Vater so eingeschränkt habe, dass die Kinder den\nVater weniger gesehen hätten, als im Gerichtsentscheid vom 8. August 2017 abgemacht worden sei. Aufgabe\ndes Beistands sei jedoch, „im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen“. Hier sei der Beistand dieser Pflicht offensichtlich nicht\nnachgekommen. Die Umschreibung der Aufgaben scheine mithin nicht vollends klar.\n\nSeite 1/5\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3785\n\n"}