Ausgangsgemäss werden die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührentarif, bGS 233.3). 3.2 Ein Anspruch des Gesuchstellers auf Entschädigung besteht unter diesen Umständen nicht (Art. 436 Abs. 1 und Abs. 4 StPO e contrario). Der Staat resp. die Strafbehörde hat generell keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO; YVONA GRIESSER, Kommentar Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 423 StPO). Das Begehren der Staatsanwaltschaft um Zusprache einer Entschädigung von CHF 200.00 ist daher abzuweisen.