Seite 10 2.6 Das bedeutet, dass der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben ist; folglich ist das Revisionsgesuch gemäss Art. 413 Abs. 1 StPO in Form eines Beschlusses (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1617) abzuweisen. Gegen den abweisenden Revisionsentscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht möglich (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Rz. 1622). Die Einwände des Gesuchstellers gegen den Messfilm brauchen bei diesem Ausgang nicht weiter geprüft zu werden. 3. Kosten