Entsprechend ist davon auszugehen, dass alle in den Akten vorhandenen und dem Gericht vorgetragenen Tatsachen dem Gericht zum Zeitpunkt des Urteils bekannt waren. Die Nichtbeachtung von Akten muss offensichtlich sein (MARIANNE HEER, a.a.O., N. 41 zu Art. 410 StPO ).