Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind, eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden (MARIANNE HEER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 37 zu Art. 410 StPO). Eine Revision ist vielmehr dann schon ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Gericht zum Zeitpunkt seines früheren Urteils in irgendeiner Form vorgelegen hat. Nicht neu sind Tatsachen, die das Gericht wohl in seine Überlegungen einbezogen, deren Tragweite es jedoch falsch gewürdigt hat.