Seite 9 den Akten - vorgelegen hatte. Das Erfordernis der Neuheit entfällt auch dann, wenn die Tatsache dem Gericht zwar bekannt war, aber bspw. mangels Beweises oder aus einem anderen Grund nicht berücksichtigt wurde. Unerheblich ist, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel dem Verurteilten selbst bekannt waren; entscheidend ist allein, dass das Gericht davon keine Kenntnis hatte.