Gemäss NIKLAUS OBERHOLZER (Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1641) sind Tatsachen oder Beweismittel neu, die der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, d.h. ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten, nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht die behauptete Tatsache dem Urteil zugrunde gelegt hat; vielmehr genügt für den Ausschluss der Revision, wenn die Tatsache dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in irgendeiner Form - allenfalls nur in