2.4 Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Urteil Bundesgericht 6B_455/2011 vom 29. November 2011 E. 1.3). Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen, in erster Linie die Berufung.