Für das Obergericht stellt sich die Frage, ob und allenfalls welche Folgen die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A___ im Strafbefehlsverfahren für das Revisionsverfahren hat. Die Antwort lautet „keine“, da die Revision sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage und nicht gegen Verfahrensmängel richten kann (THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 54 zu Art. 410 StPO mit weiteren Hinweisen; BGE 125 IV 298 E. 2 lit. b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1954/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren hat also keine Auswirkungen auf das vorliegende Revisionsverfahren.