Seite 7 war. Allerdings ist der Strafbefehl natur- und praxisgemäss nur sehr summarisch begründet worden, weshalb der Nichterwähnung kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht (mehr) vor einer oberen Behörde mit gleicher Kognition geheilt werden.