1.5.4 Der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienen zahlreiche Bestimmungen in der Strafprozessordnung, zum Beispiel die Akteneinsicht, die Teilnahme an (Beweis-) Verhandlungen oder das Antrags- bzw. Äusserungsrecht (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 3 StPO). In diesem Zusammenhang gewährt Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO einer Partei - abgesehen von Ausnahmen, welche hier nicht vorliegen (vgl. Art. 108 StPO) - das Recht auf umfassende Akteneinsicht.