1.5.3 Der fragliche Messfilm befindet sich bei den Akten (act. 6/8) und der zuständige Staatsanwalt erklärte, dass dieser bei Erlass des Strafbefehls vorlag (act. 4). Indessen ergibt sich aus den Untersuchungsakten nicht, dass der Gesuchsteller vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis vom Messfilm hatte bzw. sich dazu äussern konnte.