Nach Art. 411 Abs. 1 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, wie es hier gegeben ist, ist also an keine Frist gebunden. Einen begründeten Antrag hat der Gesuchsteller gemacht.