Bei der Revision auf Begehren des Verurteilten ist somit einzig zu prüfen, ob nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Betroffenen herbeizuführen. 1.3 Form und Frist