Seite 5 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs ergibt sich weiter, dass die in Art. 410 Abs. 1 lit. b, lit. c und Abs. 2 StPO erwähnten Konstellationen hier nicht zur Debatte stehen (kein Widerspruch zu einem späteren Strafbescheid, nicht mit strafbarer Handlung auf Ergebnis Verfahren eingewirkt, keine Verletzung der EMRK). Bei der Revision auf Begehren des Verurteilten ist somit einzig zu prüfen, ob nach Art. 410 Abs. 1 lit.