Eine Löschung des mit dem vorliegenden Strafbefehl zusammenhängenden Eintrages im Strafregister käme einzig und erst nach einer vollumfänglichen Gutheissung des Revisionsgesuches in Frage. Auch dafür wäre aber nicht das Obergericht, sondern grundsätzlich diejenige Behörde, die die Strafe ausgefällt hat, somit die Staatsanwaltschaft, zuständig (Entscheid SK.2006.23 der Strafkammer des Bundesgerichts vom 15. Februar 2007; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 45 Rz. 16; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 3 f. zu Art. 363 StPO).