Für die Aufhebung des Ausweisentzugs-Verfahrens ist das Obergericht nicht zuständig, ebenso wenig für die Rückerstattung der bereits geleisteten Bussgelder resp. eine Unterbrechung der monatlichen Zahlungen, welche aus dem erwähnten Strafbefehl resultieren; dies wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. April 2018 mitgeteilt (act. 14). Eine Löschung des mit dem vorliegenden Strafbefehl zusammenhängenden Eintrages im Strafregister käme einzig und erst nach einer vollumfänglichen Gutheissung des Revisionsgesuches in Frage.