{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_D2S-18-1_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180703-D2S-18-1-20190913.pdf", "Checksum": "cee74dd8cbe21c3dd38129c6d77a6707"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["D2S-18-1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung D2S-18-1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \nDie vom Gesuchsteller gegen diesen Beschluss erhobene \nBeschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Entscheid \nvom 27.06.2019 abgewiesen (6B_1055/2018) \nBeschluss vom 3. Juli 2018  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichterin D. Sieber \nOberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. D2S 18 1 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nGesuchsteller A___ \n \n \nGesuchsgegnerin Staatsanwaltschaf"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:07", "Checksum": "8567c5700ed882a070e97d7590179032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung D2S-18-1\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \nDie vom Gesuchsteller gegen diesen Beschluss erhobene \nBeschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Entscheid \nvom 27.06.2019 abgewiesen (6B_1055/2018) \nBeschluss vom 3. Juli 2018  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichterin D. Sieber \nOberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. D2S 18 1 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nGesuchsteller A___ \n \n \nGesuchsgegnerin Staatsanwaltschaf\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\nDie vom Gesuchsteller gegen diesen Beschluss erhobene\nBeschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Entscheid\nvom 27.06.2019 abgewiesen (6B_1055/2018)\n\nBeschluss vom 3. Juli 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin D. Sieber\nOberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. D2S 18 1\n\nSitzungsort Trogen\n\nGesuchsteller A___\n\nGesuchsgegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Zulassung der Revision betreffend den Strafbefehl der\nStaatsanwaltschaft vom 29.08.2017 (Verfahren Nr. SV 17\n1036)\nRechtsbegehren\n\na) des Gesuchstellers:\n\nim Revisionsantrag:\n\n1. (Sinngemäss) Der Strafbefehl vom 29. August 2017 (Verfahren Nr. SV 17 1036) sei\naufzuheben.\n\n2. Das Ausweisentzugsverfahren vor dem Strassenverkehrsamt Frauenfeld sei aufzuheben.\n\n3. Die Daten im Schweizerischen Strafregister seien zu löschen.\n\n4. Die bereits geleisteten Bussgelder seien zurück zu erstatten und alle laufenden\nVerfahrenskosten einzustellen.\n\nin der Stellungnahme vom 7. März 2018\n\n1. Auf den Revisionsantrag sei einzutreten und die Verfahrenskosten der\nStaatsanwaltschaft aufzuerlegen.\n\n2. Das Verlangen der Staatsanwaltschaft, CHF 3‘000.00 als Vorschuss für ein\nGeschwindigkeitsgutachten, sei zu verwerfen. Das Messvideo und das ganze Strafverfahren seien umgehend zu löschen.\n\nb) der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Auf den Revisionsantrag ist nicht einzutreten. Dieser ist kostenpflichtig abzuweisen;\ndabei sei die Staatsanwaltschaft mit CHF 200.00 zu entschädigen.\n\n2. Sollte auf den Revisionsantrag eingetreten werden und Zweifel über die Richtigkeit\nder Messung vorhanden sein, so sei ein Kostenvorschuss von CHF 3‘000.00 für die\nErstellung eines Geschwindigkeitsgutachtens einzufordern.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juni 2017\nhat der Lenker des Motorrades mit dem Kontrollschild TG XXXXX ausserorts in Stein,\nSondertal, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten.\nDabei gelangte das Messgerät Laser-Riegel FG 21-P zum Einsatz (act. 6/1 und 6/2).\n\nSeite 2\nb) Am 21. Juni 2017 bat die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden das Polizeikommando\nThurgau um rechtshilfeweise Einvernahme von A___, dem Halter des Motorrades mit\ndem Kontrollschild TG XXXXX (act. 6/5). Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2017\nwurden A___ die Bilder gemäss act. 6/6 vorgelegt. Dazu äusserte er sich wie folgt: „Zum\nerwähnten Zeitpunkt war ich mit meinem Motorrad als Lenker unterwegs (TG XXXXX).\nAuf dem Radarfoto erkenne ich mich von hinten als Lenker. Für die\nGeschwindigkeitsüberschreitung hatte ich keinen Grund. Die Strassenverhältnisse waren\nsauber und trocken. Die Verkehrsverhältnisse waren schwach. Verkehrsteilnehmer\ngemäss Foto. Ich akzeptiere die Geschwindigkeitskontrolle. Ich nehme die Rapportierung\nan die zuständige Staatsanwaltschaft und ein Administrativverfahren zur Kenntnis. Ich bin\nkein Raser (act. 6/5)“. Weiter deponierte er, im Jahr 2016 7‘000.00 bis 8‘000.00 Franken\nverdient zu haben (act. 6/P2).\n\nc) Seitens der Kantonspolizei Thurgau wurde das Rechtshilfeersuchen mit Bericht vom\n5. Juli 2017 abgeschlossen (act. 6/7).\n\nB. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\n\nAm 29. August 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden einen Strafbefehl und sprach A___ der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 11.\nJuni 2017, für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 80\nTagessätzen zu CHF 40.00. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von\nCHF 290.00 auferlegt (act. 7). Der Strafbefehl erwuchs anschliessend in Rechtskraft (act.\n4).\n\nC. Schriftenwechsel im Revisionsverfahren\n\na) Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Postaufgabe) gelangte A___ an das Obergericht und\nstellte die eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 20. Februar 2018 (act. 4).\n\nc) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. Februar 2018 wurde A___ die Eingabe der\nStaatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und den Parteien mitgeteilt, dass weder ein\nzweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde (act. 8).\n\nSeite 3\nd) In der Folge reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein (act. 9), welche umgehend an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde (act. 10). Diese verzichtete in der Folge\nauf eine (nochmalige) Stellungnahme (act. 11).\n\n"}