Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1954/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren hat also keine Auswirkungen auf das vorliegende Revisionsverfahren. Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers am 27. Juni 2019 abgewiesen, soweit es auf diese eingetreten ist (Urteil BGer 6B_1055/2018). Seite 2/2